11.08.2017
Der Einsatz erneuerbarer Energien ist wohl die vordringlichste Maßnahme zum Klimaschutz und unverzichtbar für die zukünftige Energieversorgung.Dies hat auch die Bayerische Staatsregierung anerkannt. In dem von ihr am 24. Mai 2011 beschlossenen Konzept „Energie innovativ“ wird die Sicherung einer umweltverträglichen Energieversorgung folgerichtig als Schlüsselaufgabe des 21. Jahrhunderts beschrieben. Der Anteil der erneuerbaren Energien in Bayern soll bis 2021 auf über 50% gesteigert werden. Vor allem die Windenergienutzung soll in den kommenden Jahren nach ihrer Vorstellung stark ausgebaut werden. Um dies zu fördern soll in den Regionen ein zusätzliches Angebot an sogenannten Positivflächen für Windkraftnutzung bereitgestellt werden.
Dazu heißt es im Entwurf der Änderungsbegründung des Regionalplanes der Region Augsburg (9), Teilfachkapitel B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“(Stand 2.3.2017):
“(…) Der seit dem 20. November 2007 rechtswirksame Regionalplan für die Region Augsburg beinhaltet mit dem Teilfachkapitel B IV 2.4.2 bereits ein Steuerungskonzept für Windenergienutzung. Dieses wird nun gemäß Art. 14 Abs. 5 und Abs. 6 BayLplG fortgeschrieben. Der Beschluss über die Teilfortschreibung des Regionalplans (Teilfachkapitel B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“) wurde vom Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Augsburg in der Sitzung vom 13. Juli 2011 gefasst, u.a. angesichts der steigenden Anzahl von Anfragen einzelner Investoren. Aufgrund des aktualisierten Bayerischen Windatlasses vom März 2014 sowie der Novellierungen des BayLplG und des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) ist die Notwendigkeit der Regionalplanänderung zusätzlich unterstrichen worden. Außerdem ermöglicht die Regionalplan-Teilfortschreibung die Festlegung zusätzlicher Positivflächen, um der Windenergienutzung weiteren Raum zu verschaffen. (…)”
Aufgrund ihrer baulichen Größe und den vom Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) ausgehenden Immissionen müssen WKA Mindestabstände u.a. auch von Siedlungen einhalten. Außerdem stehen Windkraftanlagen je nach Standort mehr oder weniger im Konflikt zu anderen Zielen/Erfordernissen, wie u.a. Erholungsnutzung, Tourismus, Landschafts- und Artenschutz.
Zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Ausschlußflächen ein Auszug aus dem Beitrag “Windenergie in Bayern” der Forschungsgesellschaft für Energiewirtschaft mbH:
“(…)
Der Bau von Windkraftanlagen bedarf eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Für die Standortgenehmigung müssen daher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. /IWR-01 13/
Mindestabstand
Entscheidend und oftmaliger Streitpunkt ist vor allem ein gewisser Abstand zwischen Windparks und Wohngebieten, um die Grenzwerte von Schattenwurf und Schall nicht zu überschreiten. In der Regel entspricht das deutschlandweit einem 800 m-Abstand zu allgemeinen Wohngebieten und 500 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet. /BSR-01 11/
In Bayern wurde jedoch 2014 eine neue Regelung, die “10-H-Regel”, erlassen, wonach der Abstand einer Windkraftanlage zu Wohngebieten das Zehnfache der Anlagenhöhe (= Nabenhöhe + Radius des Rotors) bzw. maximal 2 km betragen muss. (…)
Schattenwurf und Schallschutz
An Standorten an denen Schattenwurf auftreten kann, ist gutachtlich nachzuweisen, dass die Beeinträchtigung nicht mehr als 30 Schattenminuten am Tag und 30 Schattenstunden im Jahr der astronomisch möglichen Zeit betragen wird. Der nächtliche Schallgrenzwert zu reinen Wohngebieten beträgt 35 dB. Bei allgemeinen Wohngebieten sind nachts 40 dB und zu Dorfmischgebieten 45 dB zugelassen. (…)
Schutzgebiete
Zu den Ausschlussflächen für Windkraftanlagen gehören neben Siedlungs- und Verkehrsflächen in erster Linie Gebiete, die landesplanerisch unter Schutz gestellt sind. Meist handelt es sich dabei um Schutzgebietstypen wie z.B. Biotope, Natur-, Vogel- und Landschaftsschutzgebiete oder Flora-Fauna-Habitate. Des Weiteren können die Gebiete auch aus anderen sachlichen Gründen nicht in Frage kommen wie beispielsweise aufgrund von zivilen oder militärischen Luftverkehrsanlagen, Richtfunkstrecken, Tiefflugkorridore oder Denkmalschutz-Kriterien. /BSR-01 11/ (…)
Artenschutz
Abgesehen von ganzen Schutzgebieten, kann auch der Artenschutz im Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen eine Rolle spielen. Da das deutsche Recht hier vergleichsweise stark ist, kann es im Extremfall sein, dass eine Windkraftanlage aufgrund des Vorkommens einer streng geschützten einzelnen Art nicht gebaut werden darf. Hier sind jedoch in der Regel Einzelfallentscheidungen notwendig, da die naturräumlichen Gegebenheiten, Flächennutzung und Artenspektrum sehr unterschiedlich sein können. (…)”
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wild lebender Tiere besonders geschützter Arten ist nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann verwirklicht, wenn die Tötung unausweichliche Folge eines rechtmäßigen Verwaltungshandeln ist. Um mit den artenschutzrechtlichen Unsicherheiten besser umgehen zu können, wurden z.B. “Windenergieanlagen-sensible Vogel- und Fledermausarten” und Vorgehensweisen definiert. “(…) Um zu vermeiden, dass Infrastrukturvorhaben, die i.d.R. die Tötung einzelner wild lebender Tiere besonders geschützter Arten nach sich ziehen (z.B. Straßen, Windkraftanlagen), nur noch im Rahmen der Ausnahmevorschriften zulässig sind, nimmt die Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor und bejaht den Tatbestand der Tötung erst dann, wenn sich das Tötungsrisiko signifikant erhöht.
Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos setzt nicht voraus, dass sich das Tötungsrisiko auf die Gesamtpopulation auswirkt. Da § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen ist, verbietet sich ein Abstellen auf die Population. Dennoch muss die Zahl der potentiellen Opfer eine Größe überschreiten, die mit Rücksicht auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Individuen als nennenswert bezeichnet werden kann. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos wird auch angenommen, wenn z.B. Windenergieanlagen auf Hauptflugrouten oder in bevorzugten Jagdgebieten errichtet werden oder wenn vorgesehene Abstandsflächen unterschritten werden (…). [1]
Und wie sieht es speziell im Raum Donauwörth mit Planungen und Gegebenheiten hinsichtlich Windkraftanlagen aus?
Geplantes Vorranggebiet und Anträge auf Vorbescheid
Im Entwurf der Änderungsbegründung des Regionalplanes der Region Augsburg (9), Teilfachkapitel B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“(Stand 2.3.2017) ist u.a. auch die Festlegung eines 34 ha großen Vorranggebietes für Windenergienutzung (VRW) westlich Wörnitzstein vorgesehen (VRW Nr. 3 Harburg/Donauwörth, westlich von Wörnitzstein). Die Primus Energie GmbH & Co KG aus Regensburg hat für dieses Gebiet beim Landratsamt Donau-Ries einen Antrag auf Vorbescheid für zwei mögliche Standorte von Windenergieanlagen eingereicht. Der Antrag auf Vorbescheid beschränkt sich auf die Klärung von Fragen der luftfahrtrechtlichen Zulässigkeit.
Zudem gibt es einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von drei Windenergieanlagen (begrenzt auf die Fragestellung der Luftfahrt) eingereicht. Diese drei Standorte für die Windenergieanlagen liegen südlich des geplanten VRW Nr. 3.
Karte: Stadt Donauwörth, vorgestellt in der öffentlichen Sitzung vom 3.7.2017
Eignung der Region Donauwörth für Windkraftanlagen
Mittlere Windgeschwindigkeit:
In dem Beitrag “Windenergie in Bayern” der Forschungsgesellschaft für Energiewirtschaft mbH heißt es u.a.: “(…) Für einen guten Standort, sollte die mittlere Windgeschwindigkeit möglichst über 5,5 m/s liegen (…).”
Laut Bayerischem Windatlas wurden auf den Höhenlagen um Donauwörth in 130 m Höhe mittlere Windgeschwindigkeiten von 5,3 bis 5,4 m/s gemessen, in 160 m Höhe um 5,7 m/s.
Abstandsflächen:
Bei VRW3 würden diverse Abstandsflächen nicht eingehalten (EU-Vogelschutzgebiet “Riesalb mit Kesseltal (Nr. 7229-472)“; Einzelgehöft Schwarzenberger Hof; Ortsteil Wörnitzstein). Bei den südlich davon gelegenen derzeit angefragten Standorten (siehe Karte; Antrag auf Vorbescheid der Primus Energie GmbH & Co KG, Regensburg für 3 weitere WKA) würden diesbezüglich diese Abstandsflächen eingehalten, unklar ist derzeit für die angedachten Standorte u.a. auch die luftfahrtrechtliche Zulässigkeit (siehe Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Donauwörther Bau- Planungs- und Umweltausschusses vom 3.7.2017). ” In 2013 waren erste Planungen in diesem Raum gescheitert, da das Luftamt Süd seine Zustimmung verweigerte. Die Belange der Luftfahrt würden beeinträchtigt (Anflugrouten zum Landeplatz der Fa. Airbus).
Auf der anderen Seite werden die in Bayern gültigen Abstandsflächen, insbesondere die 10H-Regelung z.B. vom Bund Naturschutz kritisiert, da dadurch “… einerseits der für die Energiewende notwendige Ausbau der Windenergie massiv behindert wird, andererseits die Windenergieanlagen in die letzten großflächig naturnahen und infrastrukturfreien Gebiete geschoben werden.”
Artenschutz:
Die Region Donauwörth ist hinsichtlich der Vogel- und Fledermausvorkommen außergewöhnlich gut untersucht. So wurden z.B. hinsichtlich der Fledermausvorkommen in den letzten Jahren im Rahmen verschiedener Projekte zahlreiche Fledermauslautaufnahmen in bis zu 40m Höhe gemacht und professionell ausgewertet. Auszug aus meiner Stellungnahme im Namen der Arge Fledermausschutz Donau-Ries: “(…)
– In der Region Donauwörth sind u.a. auch alle als windkraftrelevant eingestuften Fledermausarten, wie Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii) und Zweifarbfledermaus (Verpertilio murinus) nachgewiesen.
U.a. sind Lautnachweise veröffentlicht unter http://www.fledermausschutz-donauries.de/2016/12/27/uebersicht-fledermauslautaufnahmen/. Die Daten wurden meist im Zusammenhang verschiedener Projekte erhoben, sind der Koordinationsstelle gemeldet und sollten i.d.R. auch über die Fledermaus-Datenbank der LfU verfügbar sein(falls schon eingegeben).
– Insbesondere für die Arten Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), und Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) werden insbesondere in Frühjahr und Herbst überregional bedeutsame Vorkommen nachgewiesen. So sind im Raum Donauwörth neben zahlreichen kleineren Quartieren auch 2 Quartiere des Großen Abendseglers mit einer Individuenzahl > 250 Tiere bekannt.
– Da gerade die Arten Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) zu den ziehenden Fledermausarten gehören, muss davon ausgegangen werden, dass die überregionale Zugroute der hier vorkommenden Individuen zwangsläufig im Bereich der geplanten VRW Nr. 3 liegen muss.
– Für die als windkraftrelevant eingestuften Arten Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) sind Wochenstuben im Raum Donauwörth bereits nachgewiesen. Auch für den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) besteht aufgrund aktueller (6/2017) Indizien der Verdacht einer Wochenstube im Raum Donauwörth. (…)”
Auch die Ornithologen sehen die Bestrebungen für den Bau von Windkraftanlage mehr als kritisch. So wird u.a. angeführt, dass im Umkreis von 5000 Metern um das Vorbehaltsgebiet u.a. 13 Rotmilan-Reviere nachgewiesen sind, im Umkreis von 1500 Metern zwei Rotmilan-Reviere.
Denkmalschutz:
Für die Planung der WKA könnte auch die Harburg, eine Rolle spielen. Darauf weist der RPV selbst in seinem Entwurf hin. Die Harburg, der der Verband wörtlich eine „über Bayern hinausreichende Bedeutung“ beimisst, liegt etwa sechs Kilometer von dem Vorranggebiet entfernt. „Eine Windkraftanlage nahe der Harburg würde zu einer massiven Beeinträchtigung des Baudenkmals führen“, heißt es im Entwurf des RPV. So wurde in der Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt “UmweltWissen – Klima & Energie: Windenergie in Bayern” von 2013 speziell die Harburg als Beispiel für eine herausragende Landmarke genannt, in deren Sichtfeld keine WKA errichtet werden sollte.
aus: BLfU: UmweltWissen – Klima & Energie: Windenergie in Bayern
Vorhandene Windkraftanlagen im Umkreis (bis ca. 25 km)
Stand 08/2017
Siehe dazu auch:
- Regionalplan der Region Augsburg; Teilfachkapitel B IV 2.4.2 „Nutzung der Windenergie“; Umweltbericht; Entwurf Stand 2. März 2017
- Stadt Donauwörth: Teilflächennutzungsplan “Windenergie”; Begründung mit Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB); Vorentwurf Stand 8.2.2013
- Stellungnahme der Arge Fledermausschutz Donau-Ries vom 28.06.2017
- Donauwörther Zeitung am 27.06.2017: Vogelschützer protestieren gegen neue Flächen für Windkraft
- IG Windkraft Donau-Ries
- Homepage der Initative “Gegen Windparkplanungen in Donauwörth”
und
- Windenergie-Erlass 2016
- Energieatlas Bayern
- Fachagentur Windenergie an Land: Dokumentation der Fachtagung vom 4. November 2014 in Hannover „Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit dem Natur- und Artenschutz“
- Bernd-Ulrich Rudolph, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Oktober 2012: Berücksichtigung von Vögeln & Fledermäusen bei Planungen von Windkraftanlagen im Sinne des bayerischen Windkraft-Erlasses
- Position des Landesbundes für Vogelschutz zur Windkraft
___________________________________________________________________
Nachtrag: