Schutz des Maulwurfs.
Nachdem das Fangen des der Landwirtschaft nützlichen Maulwurfes zur Zeit wieder überhand nimmt, so werden nachstehend die hauptsächlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 1920 zum Schutze des Maulwurfes bekannt gegeben.
1.
Es ist verboten, Maulwürfen, außer in geschlossenen Gärten nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundbesitzern das Fangen und Töten von Maulwürfen auf ihren Grundstücken gestatten.
2.
Verboten ist, in öffentlichen Ankündigungen sich zur Abnahme von Maulwürfen oder Maulwurfsfellen zu erbieten oder zu ihrem Angebot aufzufordern.
3.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 u. 2 werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer diesen Strafen geahndet.