Bekanntmachung, veröffentlicht im Wochen-Anzeige- und Amtsblatt der Stadt Donauwörth am 16. Februar 1871
(Polizeivorschriften für die Carnevalszeit betr.)
Zur Aufrechterhaltung der so nöthigen Ordnung während der Carnevalszeit werden unter Bezugnahme auf die Art. 63, 67 und 99 des Polizeistrafgesetzbuches nachfolgende polizeiliche Vorschriften zur allgemeinen Beobachtung öffentlich bekannt gemacht:
I.
Keinem Wirthe ist es erlaubt, ohne erhaltene polizeiliche Lizenz Tanzmusik zu halten, oder solche über die festgesetzte Zeit zu verlängern.
II.
Das Vergnügen des Maskengehens ist zwar erlaubt, jedoch hat jede bei Tag oder zur Nachtzeit auf öffentlicher Straße sich zeigende, in irgend einer Weise vermummte Maske eine Karte, welche mit dem Datum des gültigen Tages und mit dem fortlaufenden Nro. Des Eintragverzeichnisses versehen ist, gegen eine dem Armenfonde zufallende Gebühr von 6 kr. im Wachtlokale der Polizeimannschaft zu lösen und diese Karte jedem Polizeibediensteten auf Verlangen vorzuzeigen.
III.
Unanständige Maskirung, sowie die kirchlichen Kleidungen und die der männlichen und weiblichen christlichen Orden sind verboten und haben die betretenen Individuen unnachsichtlich polizeiliche Einschreitung zu gewärtigen.
IV.
Der mehrmals vorgekommene Unfug der Jugend, die Masken auf den Straßen lärmend zu verfolgen, wird neuerdings mit dem Bemerken untersagt, daß gegen die Uebertreter augenblickliche Einschreitung angeordnet sei.
V.
Von den Masken wird gefordert, daß sie sich sowohl auf den Straßen als bei den Tanzmusiken aller Zudringlichkeiten und Beleidigungen sorgfältigst enthalten und dagegen ein ruhiges und anständiges Betragen gegen Jedermann beobachten.
VI.
Maskirte Umzüge, welche bei Tage oder zur Nachtzeit gehalten werden wollen, sind von den Veranstaltern oder Ordnern derselben vorerst rechtzeitig der Polizeibehörde anzuzeigen und ist die polizeiliche Genehmigung hiezu nachzusuchen.
VII.
Eltern, Vormünder und Lehrherren werden aufgefordert, ihren Kindern und Untergebenen die Befolgung der benannten Vorschriften einzuschärfen, selben das Ausgehen bei Nacht und insbesondere den schulpflichtigen Kindern den gesetzlich verbotenen Zutritt bei öffentlichen Tanzgelegenheiten um so weniger zu gestatten, da vermöge der bestehenden höchsten Vorschriften sie selbst eben wie die Wirthe für jeden Unfug dieser Art verantwortlich gemacht sind.
Donauwörth den 15. Februar 1871.
Stadt-Magistrat.
Förg, rechtsk. Bürgermeister.