Wiedergabe eines Beitrags des städtischen Archivars Johannes Traber im Donauwörther Anzeiger vom 16.09.1920:
Der Kampf gegen den Tabak in Donauwörth
Das Tabakrauchen hatte sich in Deutschland während des Dreißigjährigen Krieges verbreitet. Englische und niederländische Truppen brachten es 1622 an den Rhein, von wo es bald in andere Teile Deutschlands gelangte. Vergebens eiferten weltliche und geistliche Mächte dagegen. Auch der Rat der Stadt Donauwörth verbot unterm 16. September 1650 den Krämern „bei Straff aines Reichsthalers … kheinen Tabackh mehr fail zu haben oder zu verkhauffen“. Zugleich erhielten die Gastgeber den Befehl, daß „sy in ihren Wirthsheüßern kheinen Tabackh mehr trinckhen lassen“. Das Tabakrauchen nannte man nämlich damals Tabaktrinken.
Die Krämer reichten nun eine „Supplication“ ein, man möchte ihnen „auß Gnaden unnd gnädigst verwilligen“, daß, wie in anderen Städten, so auch hier der Tabak noch ferner feil gehalten werden dürfe. Der Rat beschloß darauf am 3. April 1651, daß das Verbot hiermit „relaxirt“ [aufgehoben] und den Krämern „der freye Tobackhverkhauff“ wieder gestattet sein solle, „yedoch sollen diejenige, so den Tobackh in der statt trünckhen, jederweilen umb ain Reichsthaler gestrafft werden.“ Aber bald wurde das Verbot des Tabakverkaufs erneuert, und zwar in Erwägung, „daß durch das schädliche Tobachkthrinckhen gereits [bereits] hin unnd wider underschidlich Feuersnoth entstanden, auch sonnsten die Menschen dardurch in schwere Kranckheitten unnd allerhand besorgende Suchten fallen möchten“. Daher wurde vom Rat unterm 5. Juli 1652 den „allhiesigen Cramern unnd Preuen [d.i. den Bierwirtschaften] der Tabackhverkhauff unnd [das Tabak-] Trinckhen innerhalb 8 Tagen gänzlich abgeschafft unnd verbotten“. Diejenigen aber, die nach dieser Zeit „den Tobackh weitter verkhauffen oder trünckhen“, es seien Bürger oder Bauersleute, sollen „mit 5 Reichsthaler unnachlässiger Straff“ oder, wenn sie nicht bezahlen, „in dem Loch mit Wasser unnd Brod wollempfinndtlich unnd genuegsam abgestrafft werden“. In Wirklichkeit fielen die Strafen jedoch etwas milder aus, denn in der Ratssitzung vom 25. Aug. 1656 wurden der Kornmesser Andre Haller „et Consorten“ um je 30 Kreuzer bestraft, weil sie „dißer Tagen wider daß Verbott zu Nordheimb im Würthshauß Tabackh getrunckhen“ hatten. Im übrigen hängte man damals auch in Donauwörth keinen, ehe man ihn hatte. Denn trotz des Verbotes wurde der Tabakverkauf und infolgedessen auch das Rauchen fortgesetzt, was dadurch bewiesen ist, daß der Rat am 14. März 1662 neuerdings einen „Rueff“ ergehen lassen mußte, wonach alle Krämer inner Monatsfrist den Tabak verkaufen sollten und nachher keinen mehr abgeben dürften.
Quellen:
- Stadtarchiv Donauwörth: Magazin III, Zeitungsbestand 1920