Am 19.08.1922 erschien im Donauwörther Anzeigenblatt unter
Bekanntmachungen des Stadtrates Donauwörth.
Fahrtempo der Lastkraftwagen betr.
Eine mit zahlreichen Unterschriften versehene Beschwerde hiesiger Hausbesitzer gegen das schnelle und übermäßige Fahrtempo der Lastautomobile kam in unseren Einlauf. Mit Recht führen die Beschwerdeführer an, daß durch die verursachte Erschütterung ihren Anwesen Schaden zugefügt wird, dessen Abwendung nur mit großen Kosten verbunden ist.
Wir werden daher gegen diesen Unfug des Schnellfahrens mit allen Mitteln einschreiten und den Erlaß besonderer Vorschriften über die Einschränkung der Fahrgeschwindigkeit erlassen. Bis zur Erledigung des Verfahrens bleibt die gesetzlich festgelegte Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortsteile, wozu auch der Stadtbezirk gehört, von 15 Kilometer in der Stunde bestehen. Diese darf nicht überschritten werden.
Die Schutzmannschaft ist strenge angewiesen, gegen jede Verfehlung der genannten Art unnachsichtlich zur Strafanzeige zu bringen.
Donauwörth, den 18. August 1922.