Allgemeines zu Bebauungsplänen

In § 1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der Bebauungsplan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Siedlungserweiterungen (Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden.

Durch Bebauungspläne wird Baurecht geschaffen. Es wird so von den Gemeinden als Satzung (Ortsgesetz) festgelegt, welche Nutzungen auf welchen Flächen zulässig sind.

Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) umfasst ein Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) in der Regel nur einen bestimmten Teilbereich des Gemeindegebietes. In Bebauungsplänen müssen daher die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs festgesetzt (§ 9 Abs. 7 BauGB) sein. Der Geltungsbereich mehrerer Bebauungspläne darf sich nicht überschneiden (Prinzip der Einräumigkeit).

In Regelfall bestehen Bebauungspläne aus Planzeichnung (Teil A) und Textteil (Teil B). Bebauungspläne können aber z.B. auch nur aus einem textlichen Teil mit Begründung bestehen. Nicht Bestandteil der Satzung, aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich ist eine Erläuterung. In dieser müssen Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und Festsetzungen erläutert werden (Begründung). Teil der Begründung ist u.a. auch der Umweltbericht (Bauleitplanung).

Um die allgemeine Lesbarkeit von Bauleitplänen zu gewährleisten sind die Planzeichen  nach der Planzeichenverordnung normiert; es können jedoch im Bedarfsfall jedoch weitere Planzeichen entwickelt werden. Die textlichen Festsetzungen erfolgen i. d. R. auf Grundlage der Formulierungen im Baugesetzbuch (BauGB) und sind somit ebenfalls weitgehend normiert.

Planzeichen in Bauleitplänen

 

Bebauungspläne der Stadt Donauwörth

Nach §10 BauGB sind Bebauungspläne “… mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.”

Seit 2016 werden Bebauungspläne der Stadt Donauwörth im Internet veröffentlicht. Die Darstellung der Bebauungspläne im Internet ist eine zusätzliche Informationsquelle und ein begrüßenswertes, erweitertes Serviceangebot der Stadtverwaltung. Zuvor konnten die Bebauungspläne lediglich im städtischen Bauamt eingesehen werden.

Übersichtskarte mit Darstellung der beplanten und unbeplanten Gebiete

Liste Bebauungspläne

Laufende Bebauungsplanverfahren

Bebauungpläne in der Auslegung / Bauleitplanung