Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG “ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist”.

Die Auswahl und Ausweisung der LSG erfolgt durch die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte.

Landschaftsschutzgebiete sind im Vergleich zu Naturschutzgebieten oft großflächigere Gebiete mit geringeren Nutzungseinschränkungen. Sie dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt z.B. Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wieder eingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden. Im Vergleich zu Naturschutzgebieten (NSG) steht der abiotische Ressourcenschutz im Vordergrund. Aufgrund dieser Ausrichtung wird ihnen häufig eine Pufferfunktion gegenüber den Naturschutzgebieten (NSG) zugesprochen.

Landschaftsschutzgebiete ganz oder teilweise im Landkreis Donau-Ries:

BezeichnungLageGesamtfläche in ha
LSG-00188.01Schutz des Gebietes zwischen Katzenstein und Sonderhofnördlich der Ortsverbindungsstraße Richtung Ronheim1970210,58
LSG-00211.01Firnhaber Moos(Mertinger Höll)östlich von Mertingen1971182,24
LSG-00233.01Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Donauwörth und in den Gemeinden Altisheim, Graisbach, Marxheim und Schäfstall Jurahänge nördlich der Donau zwischen Zirgesheim und MarxheimVerordnung von 1972973,72
LSG-00250.01Schutz von Landschaftsteilen in der Stadt Oettingen und der Gemeinde Hainsfarthwestlich von Hainsfarthnördlich von Oettingen197274,40
LSG-00253.01Schutz von Landschaftsteilen im Bereich der Stadt Harburg und der Gemeinde Großsorheimwestlich von Harburg1973146,99
LSG-00254.01Nördlicher RiesrandRiesrand bei Oettingen, Ehingen, Fremdingen, Marktoffingen 19738.425,00
LSG-00312.01Altwasser bei Rettingenwestlich Rettingen198010,86
LSG-00313.01Riedgraben bei Laubsüdlich von Laub198017,89
LSG-00314.01Am Langweidlegraben östlich von Heißesheimöstlich Heißesheim198052,73
LSG-00315.01Altwasser bei Donauwörth;
Salzwörth
bei Airbus HelicoptersVerordnung von 19806,08
LSG-00324.01Im Osterried südöstlich von Auchsesheimsüdöstlich von AuchsesheimVerordnung von 198134,38
LSG-00325.01Riegelberg bei Holheimwestlich bis südwestlich von Holheim198162,00
LSG-00353.01Schmähingen-Nordnördlich von Schmähingen198410,36
LSG-00353.02Schmähingen-Westwestlich von Schmähingen198428,09
LSG-00360.01Schmutterwäldchenim Westen Bäumenheims198413,19
LSG-00366.01Lechheide-Sachsenwald südlich von Oberpeichingsüdlich Oberpeiching
nördlich Münster
198522,91
LSG-00409.01Karthäusertalsüdlich Ederheim
westlich Hohenaltheim
1987884,21
LSG-00451.01Marienhöhe und StoffelsbergStadtgebiet Nördlingen199026,62
LSG-00565.01Schutzzone im Naturpark AltmühltalGroße Teile der Fränkischen Alb1995163.296,06