Das Bodendenkmal
Das kommende Baugebiet “Nördlich der Breite” im Norden von Schäfstall liegt teilweise im Bereich des Bodendenkmals D-7-7231-0138. Laut Bayerischem Denkmalatlas befand sich hier eine Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung.
Der Norden von Schäfstall mit dem Baugebiet “Nördlich der Breite” und dem Bodendenkmal (rot) – Bildmontage: Erich Bäcker
Nach Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) ist dieses – erst 2007 ausgewiesene – Bodendenkmal vor allem durch die systematische Begehung durch ehrenamtliche Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege bekannt. Hierbei wurden in der 2000er Jahren als Lesefunde von der Oberfläche gut drei Dutzend Artefakte aus Silex geborgen, darunter ein Klingenbohrer, mehrere Abschläge und Kernreste.
Ferner sind in einem Luftbild von 1986 als dunklere Verfärbungen vermutliche Siedlungsgruben zu erkennen. Diese können mit den oben genannten steinzeitlichen Artefakten zusammenhängen und/oder auf Besiedlung in anderen vorgeschichtlichen Epochen hinweisen.
Bebauungsplanverfahren “Nördlich der Breite”
Bereits 1996/97 wurde für dieses Gebiet ein Bebauungsplanverfahren für 23 Bauplätze durchgeführt. Nachdem jedoch die Mindestanzahl von 13 Interessenten für dieses Gebiet nicht erreicht wurde, wurde die damalige Planung nicht umgesetzt.
17 Jahre später: Nach Angaben der Verwaltung im Mai 2014 stünden Interessenten für 8 dieser Bauplätze bereit. Da zudem Platz für ein neues Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus gesucht wurde, beschloss man dieses Gebiet neu zu überplanen um alle Bedürfnisse befriedigen zu können.
Denkmalamt und denkmalrechtliche Erlaubnis
Bereits 1996 wies das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz (BLfD) die Stadt Donauwörth darauf hin, dass aufgrund der bekannten Funddichte im Planungsgebiet konkret mit Bodenfunden zu rechnen ist.
2007 wurde aufgrund erfolgter systematischer Begehungen und daraus gewonnener Erkenntnisse das Bodendenkmal ausgewiesen.
Wie das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz (BLfD)der Stadt Donauwörth am 17.07.2015 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mitteilte, hat der ungestörte Erhalt dieses Bodendenkmales vor Ort Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Es wurde daher vom Landesamt die Prüfung einer Umplanung empfohlen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Sollte aber nach Abwägung aller Belange keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.
In der Stadtratssitzung vom 30.07.2015 wurde folgendes dazu beschlossen:
“… Da bereits für das gesamte Gebiet Baurecht durch den rechtskräftigen Bebauungsplan „Nördlich der Breite“ in der Fassung vom 08.02.1996 sowie ergänzt am 05.09.1996 besteht und lediglich eine Umstrukturierung innerhalb des Geltungsbereichs stattfindet, wird an der Planung festgehalten. Für den Bauabschnitt 1 gilt: Bei allen Bodeneingriffen im Planungsgebiet ist prinzipiell mit Bodendenkmälern zu rechnen. Alle Beobachtungen und Funde müssen unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Klosterweg 8, 86672 Thierhaupten, Tel. 08271 81570, Fax 08271 815750) mitgeteilt werden (Näheres siehe Begründung).
Für den Bauabschnitt 2 sowie für das Feuerwehr- und Gemeindehaus gilt:
Für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 7.1 Denkmalschutzgesetz (DschG) notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist …”
Diese denkmalrechtliche Erlaubnis muss vom Bauherrn parallel zur Baugenehmigung beantragt werden, d. h. sie wird nicht durch die Baugenehmigung ersetzt. Ist die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt und sind die darin enthaltenen Auflagen erfüllt, kann mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Falls archäologische Ausgrabungen erforderlich sind, trägt der Inhaber der denkmalrechtlichen Erlaubnis (also der Bauherr) nach ständiger Rechtsprechung die anfallenden Kosten.
siehe auch das Faltblatt “Bauvorhaben und Bodendenkmäler” des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege
Stellungnahme bezüglich Bodendenkmal zur Bebaungsplanänderung
Nachtrag vom 27.02.2015
“… Am einfachsten abzuwickeln und am kostengünstigsten wäre es, wenn die Stadt die erforderlichen ärchäologischen Maßnahmen vorab, vor der Bebauung der einzelnen Parzellen durchführen lässt.” (nachgereichte Info des BLfD)